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§ 1 Allgemeines
Diese Geschäftsordnung regelt über den Text und Inhalt der Vereinssatzung hinaus den Abteilungsbereich und die vorgegebenen Verantwortlichkeiten der Fanabteilung. Änderungen der Geschäftsordnung müssen mit eine 2/3-Mehrheit der Abteilungs-Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Für das Gründungsjahr gilt folgende Ausnahmeregelung: Änderungen der Geschäftsordnung können mit einer 2/3-Mehrheit des Fanausschusses beschlossen werden. § 2 Der Abteilungsvorstand Der geschäftsführende Abteilungsvorstand besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in, bis zu zwei Stellvertreter/innen und dem/der Kassenwart/Kassenwärtin. Der geschäftsführende Abteilungsvorstand kann durch bis zu vier Personen, die dem erweiterten Abteilungsvorstand angehören, ergänzt werden. Alle Mitglieder des Abteilungsvorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 2.1 Der/die Abteilungsleiter/in Der/die Abteilungsleiter/in wird, satzungsgemäß für zwei Jahre, durch die Mitglieder der Fanabteilung gewählt. Die Wahl des Abteilungsleiters ist vor der Jahreshauptversammlung, in der das Präsidium des Gesamtvereins zur Wahl steht, durchzuführen. Der/die Abteilungsleiter/in hat die Aufgabe die Richtlinien innerhalb der Abteilung festzulegen und die Abteilung zu führen. Des weiteren vertritt der/die Abteilungsleiter/in die Interessen der Abteilung gegenüber dem Präsidium und im Außenverhältnis. Er/Sie kann sich von einem seiner Stellvertreter/innen vertreten lassen. Soweit nichts anderes vereinbart, kann nur der/die Abteilungsleiter/in im Innen- wie in den ihn dazu berechtigten Vorgängen des Außenverhältnisses mit Unterschriftsleistung die Abteilung vertreten. Grundsätzliche Erklärungen der Abteilung nach Außen bleiben dem/der Abteilungsleiter/in vorbehalten. Für die Wahl des/der Abteilungsleiters/in ist ein Wahlausschuss zu bilden, dem kein Mitglied der geschäftsführenden Abteilungsleitung angehören darf. Der Wahlausschuss soll aus drei Mitgliedern der Abteilung bestehen. Vor Beginn der Wahl muss, durch die Mitglieder der Fanabteilung, festgelegt werden, ob die Wahl offen oder geheim durchgeführt werden soll. Scheidet während einer Wahlperiode der/die Abteilungsleiter/in aus, muss ein/eine neuer/neue Abteilungsleiter/in durch die Mitglieder der Fanabteilung gewählt werden. In der Übergangszeit wird die Abteilung von den Stellvertretern geführt. § 2.2 Die Stellvertreter Der/die Abteilungsleiter/in kann bis zu zwei Stellvertreter/innen und einen Kassenwart für die geschäftsführende Abteilungsleitung zur Wahl vorschlagen. Andere Personenvorschläge bedürfen der Zustimmung durch den/die Abteilungsleiter/in. Der Zustimmung bedarf es um die Funktionsfähigkeit der geschäftsführenden Abteilungsleitung zu gewährleisten. Die Stellvertreter müssen durch die Mitglieder der Fanabteilung bestätigt werden. Ist dies nicht der Fall, so kann der/die Abteilungsleiter/in in einer Nachwahl, die zuvor angekündigt sein muß, weitere Personen zur Wahl vorschlagen. Gibt es mehrere geeignete und zur Kandidatur bereite Personen für ein Amt, so kann der/die Abteilungsleiter/in eine Stichwahl herbeiführen. Für die Wahl der/die Stellvertreter/innen kann der/die Abteilungsleiter/in eine Wahlkommission bestimmen. Er/Sie kann den Wahlvorgang aber auch selbst durchführen. Auch hier muß vor Beginn der Wahl, durch die Mitglieder der Fanabteilung, festgelegt werden, ob die Wahl offen oder geheim durchgeführt werden soll bzw. ob eine Block- oder Einzelwahl stattfinden soll. Scheidet während einer Wahlperiode ein/eine Stellvertreter/in aus, schlägt der geschäftsführende Abteilungsvorstand eine Ersatzperson vor. Der/die neue Stellvertreter/in benötigt lediglich die Zustimmung des Fanausschusses. § 2.3 Der erweiterte Vorstand Der erweiterte Vorstand ist nicht zwingend zu besetzen. Personen, die in den erweiterten Vorstand berufen werden, sollen den geschäftsführenden Vorstand in bestimmten Vorgängen entlasten. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der geschäftsführenden Abteilungsleitung ausgewählt und gelangen durch die Zustimmung der Mitglieder des Fanausschusses in die Verantwortung. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können durch den geschäftsführenden Abteilungsvorstand ihres Amtes enthoben werden. § 3 Der Fanausschuss § 3.1 Die Aufgaben des Fanausschusses Die Aufgabe des Fanausschusses unterteilt sich in zwei Hauptaufgaben. Die erste Hauptaufgabe ist es ein Forum darzustellen, in dem alle Fanvertretungen (Fanbeauftragte, Fanprojekt undFanabteilung) Informationen und Bedürfnisse austauschen können, mit dem Ziel, eine optimale Fanarbeit im Verein Kickers Offenbach durchführen zu können. Die zweite Hauptaufgabe besteht darin, Aktionen und Veranstaltungen der Fanabteilung, in Abstimmung mit den anderen Fanvertretungen, zu planen und durchzuführen. Die Sitzungen des Fan-Ausschusses finden mindestens vier mal im Jahr statt. Mitglieder des Fanausschusses sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Ausschuss-Sitzung über den Termin sowie den Ort der Veranstaltung zu informieren. Sollte die Teilnahme an einer Ausschuss-Sitzung nicht möglich sein, ist der Abteilungsvorstand davon in Kenntnis zu setzen. § 3.2 Die Zusammensetzung des Fanausschusses Der Fanausschuss setzt sich aus zwei Gruppen zusammen und besteht aus bis zu 32 Personen. Die erste Gruppe besteht aus bis zu 12 Personen, die sich wie folgt zusammensetzen: Der Abteilungsvorstand mit bis zu vier Personen, der erweiterte Vorstand mit bis zu vier Personen, das Fanprojekt mit bis zu zwei Personen und die Fanbeauftragten mit bis zu zwei Personen. Die von den Fanbeauftragten und vom Fanprojekt gestellten Personen haben nur Stimmrecht, wenn sie Mitglied im Verein Kickers Offenbach sind. Die zweite Gruppe richtet sich nach Anzahl der Mitglieder der Fanabteilung. Bis 500 Mitglieder besteht diese Gruppe aus maximal 15 Personen, ab 500 Mitgliedern aus maximal 20 Personen. Die Mitglieder der zweiten Gruppe werden durch die Mitglieder der Fanabteilung, auf der Jahreshauptversammlung der Abteilung, für ein Jahr gewählt. Die Wahl der zweiten Gruppe wird durch den Abteilungsvorstand durchgeführt. Auch hier muss vor Beginn der Wahl, durch die Mitglieder der Fanabteilung, festgelegt werden, ob die Wahl offen oder geheim durchgeführt werden soll. Die Personen mit den meisten Stimmen werden für das Amt des Fanausschusses gewählt. Im Falle der Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Sollten nicht alle zur Verfügung stehenden Plätze besetzt sein, kann der Abteilungsvorstand diese bis zur nächsten Jahreshauptversammlung der Abteilung kommissarisch besetzten. Generell können alle Fan-Abteilungsmitglieder als Gäste an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Bestimmte Punkte der Tagesordnung können im Ermessen des Abteilungsvorstandes unter Ausschluss einer Gastzuhörerschaft behandelt werden. § 4 Kassenverwaltung Die Kassenverwaltung der Abteilung wird durch den/die Kassenwart/ Kassenwärtin und denAbteilungsleiter ausgeführt. Über den Zugriff auf das Abteilungskonto sowie die Abwicklung von Geldgeschäften existiert eine Vereinbarung mit der Geschäftsführung des Gesamtvereins. Alle Einnahmen und Ausgaben sind aufzuführen und die Einzelbelege zu sammeln. Jedes Abteilungsmitglied kann zu jeder Zeit die Vorlage verlangen. § 5 Finanzierung der Abteilung Die Fanabteilung hat Anspruch auf 50% der Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder, die neu in die Abteilung eingetreten sind, bzw., die bis zum 31.12.2000 aus anderen Abteilungen in die Fanabteilung gewechselt sind. Diese Regel kann durch das Präsidium des Hauptvereins in besonderen Fälle abgeändert werden. Des weiteren finanziert sich die Abteilung aus Zugfahrten zu Auswärtsspielen, Busfahrten zu anderen Fußballspielen, sowie sonstigen Veranstaltungen. Busfahrten zu Auswärtsspielen der 1. Mannschaft des OFC sollen auch in Zukunft durch die einzelnen Fan-Clubs organisiert werden. Die Mithilfe aller Abteilungsmitglieder, insbesondere der Mitglieder des Fanausschusses, wird bei Abteilungsveranstaltungen vorausgesetzt. § 6 Disziplinargewalt Die Disziplinargewalt für Mitglieder der Abteilung verbleibt grundsätzlich bei dem/der Abteilungsleiter/in. Er/Sie kann im Falle des begründeten Verdachtes von Unregelmäßigkeiten, unsportlichen Verhaltens oder sonstigen Verfehlungen einen mindestens dreiköpfigen Ausschuss zur Entscheidungsfindung berufen, dem als Vorsitzender der/die Abteilungsleiter/in oder einer seiner Stellvertreter/innen angehören muss. Ebenfalls muss zudem mindestens ein weiteres Mitglied des Abteilungsvorstandes dem Ausschuss angehören. In begründeten Fällen kann ein Präsidiumsmitglied des Gesamtvereins diesem Gremium ebenso angehören, sowie ein Mitglied des Ehrenrates hinzugezogen werden. Betroffene oder beteiligte Personen dürfen jedoch ausdrücklich nicht an der Entscheidungsfindung mitwirken. Dem/der Beschuldigten oder Betroffenen ist jedenfalls rechtliches Gehör zu gewähren. Verzichtet der/die Betroffene/Beschuldigte nach schriftlicher Zustellung der Einladung oder nach Vorlage der Vorwürfe auf dieses Recht und liegen keine sonstigen, allgemeingültigen Hinderungsgründe vor, dann darf auf stillschweigende Zustimmung vermutet werden. Ein Mitglied der Abteilungs- leitung kann kein Abteilungsmitglied mit einer Disziplinarmaßnahme belegen, die endgültigen Charakter besitzt. Auch aus vermeintlich berechtigten Anliegen heraus, kann das Präsidium des Gesamtvereins eine Entscheidung im personellen Bereich - ohne vorheriger Anhörung des zuvor tätigen Aus- schusses der Fanabteilung - nicht treffen. Bei gravierenden Verstößen gegen die allgemeinen Pflichten oder Vorgaben kann allerdings der/die Abteilungsleiter/in eine Beurlaubung von allen Tätigkeiten bis zum endgültigen Entscheid aussprechen. § 6 Informationspflicht Für alle Mitglieder der Fanabteilung besteht eine grundsätzliche Informations- pflicht bezüglich etwaiger Änderung der Postanschrift oder eines Abteilungswechsels/Vereinsaustritts. Der Abteilungsvorstand hat seine Mitglieder über alle wesentlichen Punkte, die von Wichtigkeit sind, zu informieren. § 7 Fanabteilungscontainer Der Fanabteilungscontainer dient als Büro der Fanabteilung. Er sollte bei jedem Heimspiel geöffnet sein und allen Mitgliedern sowie allen anderen Fans als Anlauf- und Informationsstelle dienen. Der Fanabteilungscontainer ist in der allgemein gültigen Sauberkeit zu halten, bzw. zu hinterlassen. |